Zur Kontrollpflicht des Fahrers eines Kühltransportes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2002 – 18 U 38/02

Gemäß § 2 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) vom 29.10.1991 müssen tiefgefrorene Lebensmittel nach dem ersten Einfrieren bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei – 18°C oder tiefer gehalten werden. Während des Versandes sind kurzfristige Schwankungen von höchstens 3°C zulässig. Sind bei einer großen Lieferung mehr als die Hälfte der angelieferten Tiefkühlware in einem Temperaturbereich, der lebensmittelrechtlich nicht mehr zulässig ist, so ist der Empfänger ohne weiteres berechtigt, die Ware insgesamt abzulehnen. Dies folgt schon daraus, dass sein Vertrauen in eine ununterbrochene Kühlkette nicht mehr gegeben ist. Gerade im Hinblick auf die lebensmittelrechtlichen Folgen und den möglichen Imageschaden, der eintreten würde, wenn ein Einzelhandelskaufmann lebensmittelrechtlich unzulässige Fisch-Tiefkühlprodukte anbietet, gibt dem Empfänger von Tiefkühlgut das Recht zur Annahmeverweigerung, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht genügt. Die penible Handhabung der TLMV ist nämlich zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher unabdingbar (Rn. 31).

Der Fahrer eines Kühlfahrzeuges dann alles Erforderliche im Sinne des § 427 Abs. 4 HGB getan, wenn er im Laufe der Fahrt mehrfach die Temperatur des Aufliegers kontrolliert. Wenn der Fahrer in Abständen von ein paar Stunden die Temperatur kontrolliert und feststellt, dass das Kühlaggregat nicht mehr ordnungsgemäß arbeitet und statt der Kühlung Wärme zuführt, kann er es abstellen und die Restkühle des eingelagerten Gutes nutzen, um den weiteren Temperaturanstieg zu verlangsamen. Je nach festgestellter Temperatur und Standort des Fahrzeugs muss der Fahrer entscheiden, ob er die Fahrt trotz ausgestelltem Kühlaggregat fortsetzen kann oder ein anderes Kühlhaus aufsuchen muss, um einen (weiteren) Schadenseintritt zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Fahrt über Nacht erfolgt und deshalb ein Lagerhaus nicht leicht zu finden sei. Denn die Anforderungen an die Kontrolle der Kühltemperatur unterscheiden sich nicht danach, ob die Fracht tagsüber oder nachts befördert wird. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man Folgerungen aus der Kontrolle der Kühltemperatur bei Nachttransporten ausschließen würde, wie es die Beklagte fordert. Wenn eine Reaktion auf eine festgestellte Fehlfunktion des Kühlaggregats bei Transporten in der Nacht nicht möglich ist, dürfen solche Kühltransporte über Nacht nicht stattfinden, da der Frachtführer den sicheren Transport des Kühlgutes schuldet und die Kühlaggregate zuweilen schadensanfällig sind (Rn. 36).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.01.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.483,66 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 21.06.1999 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages des abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Assekuradeur der Firma I GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadens, der sich bei einem Transport von M zur Firma A in E am 13.04.1999 ereignet hat, geltend. Gleichzeitig stützt sie ihren Schadensersatzanspruch auf abgetretenes Recht der Firma I.

2

Die Firma I GmbH & Co. KG beauftragte die Beklagte am 09.04.1999 mit dem Transport von 10 Europaletten einzeln verpackter und tiefgefrorener Lachsfilets zur Firma A in E Die Sendung hatte ein Gewicht von 6.000 kg. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die Firma E den Transport mit einem Kühllastzug durchzuführen. Diesen Lkw steuerte der Zeuge S Am 12.04.1999 wurde die Ware mit anderen Tiefkühlwaren zu einer Sammelladung in M übernommen. Ausweislich des Transportübernahmescheines und der später von der Beklagten erteilten Rechnung sollte die Ware mit einer Temperatur von – 22 Grad Celsius transportiert werden.

3

Am 13.04.1999 traf der Lastzug mit der Tiefkühlkost an dem Umschlaglager der Beklagten in G ein. Bei diesem Stopp wurden durchgängig zu hohe Temperaturen festgestellt. Nach Entladung der übrigen Waren brachte der Zeuge S die Lachsfilets zur Firma A in E die die Annahme der gesamten Sendung verweigerte, weil sie an den oberen Lagen der Paletten zu hohe Temperaturen feststellte.

4

Die Beklagte zog zur Begutachtung des Schadens das Sachverständigen-Büro G zu, für das zum damaligen Zeitpunkt der sachverständige Zeuge M tätig war. Dieser erstattete unter dem 13.04.1999 ein Gutachten, nachdem er auf dem Auflieger stichprobenartig Temperaturen gemessen hat. Die Paletten wiesen oben Temperaturen zwischen – 6,6°C und – 11,5°C, in der Mitte solche zwischen – 11,5° und -15° und ganz unten solche in Höhe von -18,3°C auf. Der sachverständige Zeuge geht in seinem Gutachten davon aus, dass sämtliche Waren eine ausreichende Vorkühlung aufgewiesen haben, da es sich um Lagerartikel gehandelt habe. Als Schadensursache vermutete er, dass aufgrund eines technischen Defektes das Kühlaggregat nicht gekühlt, sondern geheizt habe. Der sachverständige Zeuge hielt in dem Gutachten darüber hinaus fest, dass der Zeuge S ihm mitgeteilt habe, dass die Digitalanzeige des Kühlgerätes während des Transportes zeitweilig eine Temperatur von – 55°C angezeigt habe.

5

Die Klägerin schaltete ihrerseits den Sachverständigen H ein, der die Ansicht vertrat, die Ware sei insgesamt aus lebensmittelrechtlichen Gründen nicht mehr verwertbar gewesen.

6

Die Firma I hatte die Ware von der Firma H GmbH & Co. ausweislich der Rechnung vom 07.04.1999 zu einem Gesamtpreis von 69.400,00 DM erworben.

7

Am 24.03.2000 hat die Klägerin einen Mahnbescheid erwirkt, der am 28.03.2000 zugestellt worden ist. Nach Zahlung der weiteren Kosten am 20.04.2000 wurde das Verfahren an das LG Duisburg abgegeben und die Klägerin mit Verfügung vom 12.05.2000 zur Klagebegründung aufgefordert. Diese Verfügung ging am 19.05.2000 der Klägerin zu. Am 28.05.2001 ging die Klagebegründung bei Gericht ein.

8

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Zeuge S habe Anlass gehabt, die Temperaturen des Laderaumes regelmäßig zu überprüfen. Dafür habe insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Kühlgerät des verwandten Lkws – unstreitig – am 10.04.1999 wegen eines Defektes zur Reparatur gewesen sei. Schließlich sei der Zeuge S zur intensiven Kontrolle der Temperatur auch deshalb gehalten gewesen, weil nach seinen eigenen Angaben die Temperaturanzeige offenkundig falsche Temperaturen angezeigt habe, wie er dem sachverständigen Zeugen M am 13.04.1999 bekundet habe. Dieses Verhalten des Zeugen S erfülle den Tatbestand der Leichtfertigkeit im Sinne des § 435 HGB und lasse auf das Bewusstsein schließen, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Klägerin hat behauptet, die Ware sei so angetaut gewesen, dass sie insgesamt nicht mehr habe verwertet werden können.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.400,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.06.1999 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat bestritten, dass diejenige, die die Abtretungserklärung der Firma I GmbH & Co. KG unterzeichnet habe, zur Vertretung berechtigt gewesen sei. Deshalb ist sie der Ansicht gewesen, eine wirksame Abtretung sei an die Klägerin nicht erfolgt. Darüber hinaus beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass dem Fahrer S grobe Fahrlässigkeit oder gar Leichtfertigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Davon abgesehen sei der Schaden auch nicht in der geltend gemachten Höhe eingetreten, da die nicht angetaute Ware habe verwertet werden können. Eine Durchsortierung der 10 Europaletten sei möglich gewesen. Lediglich die beiden oberen Lagen seien durch das Antauen unverkäuflich geworden.

14

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Nach § 439 Abs. 2 HGB beginne der Lauf der Frist mit dem Tag der Ablieferung des Gutes, mithin hier am 13.04.1999. Durch den Mahnbescheid vom 24.03.2000 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und habe am 19.05.2000 neu zu laufen begonnen, da zu diesem Zeitpunkt die gerichtliche Verfügung über den Eingang des Widerspruchs und die Aufforderung zur Klagebegründung bei der Klägerin zugegangen sei. Dies sei die letzte Maßnahme des Gerichtes i. S. d. § 211 BGB a. F. gewesen. Da die Klagebegründung am 28.05.2001 eingegangen sei, sei zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist schon abgelaufen gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrage die Verjährungsfrist hier auch nicht drei Jahre gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, da der Beklagten ein leichtfertiges Handeln i. S. d. § 435 HGB nicht vorgeworfen werden könne. Dies scheitere schon daran, dass die an sich notwendigen Kontrollen der Temperatur bei längerdauernden Transporten mit Tiefkühlgut üblicherweise von den Fahrern nicht vorgenommen würden. Seien solche Kontrollen aber nicht üblich, könne dem Zeugen S insoweit auch nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit gemacht werden. Schließlich könne es auch nicht als ausreichend erwiesen angesehen werden, dass durch eine Kontrolle der eingetretene Schaden verhindert worden wäre.

15

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

16

Sie ist der Ansicht, aus den unstreitigen Umständen ergebe sich, dass der Zeuge S leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt habe. Zum einen habe das Kühlaggregat vor Fahrtantritt einen Schaden aufgewiesen, der zwar behoben worden sei, aber eine Nachkontrolle erfordert habe, und zum anderen habe er die notwendigen und von dem Hersteller des Kühlaggregates auch vorgesehenen Kontrollen während des Transportes nicht vorgenommen. Hätte er diese Kontrollen vorgenommen, wäre ihm aufgefallen, dass das Kühlaggregat nicht gekühlt, sondern geheizt habe. In diesem Moment hätte er das Aggregat einfach abstellen können; dann wäre aufgrund der Isolation des Kühlaufliegers das Gut noch ausreichend lange gekühlt worden. Auch die Anzeige von – 55°C, die der Zeuge S dem Sachverständigen M gegenüber bekundet habe, habe den Zeugen zur Kontrolle veranlassen müssen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.483,66 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 21.06.1999 zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin Transport-Versicherungs-Assekuradeur ist und eine Transportversicherung für die Firma I GmbH & Co. KG für diesen Transport abgeschlossen gewesen ist. Ebenfalls bestreitet sie erstmals, dass auf diesen Transportversicherungsvertrag eine Versicherungsleistung in Höhe der Klageforderung geleistet worden ist. Sollte aber tatsächlich ein Transportversicherungsvertrag bestehen und auf diesen geleistet worden sein, sei zu diesem Zeitpunkt eine mögliche Schadensersatzforderung gegen die Beklagte von der Firma I GmbH & Co. KG auf den Versicherer übergegangen. In diesem Fall sei die Abtretung vom 30.11.1999 in Leere gegangen. Im übrigen beruft sich die Beklagte auf das angefochtene Urteil.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 35.483,66 Euro aus von der Versenderin abgetretenem Recht gemäß §§ 425 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1, 435 HGB zu.

24

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Versenderin, die Inhaberin des Anspruches gegen die Beklagte aus dem Transportvertrag gewesen ist, diesen wirksam gemäß § 398 BGB am 30.11.1999 an die Klägerin abgetreten hat.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten bezeichnet die Abtretungserklärung die abzutretenden Forderung eindeutig, da sowohl die Schadennummer der Klägerin und der Transportversicherung, die Versenderin, das versandte Gut und der Zeitpunkt der Lieferung in ihr angegeben sind. Damit ist der streitgegenständliche Schadensfall gemeint, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H in dem die Schadensnummer der Transportversicherung ebenso genannt ist, wie in dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit dem sie den Regress aus diesem Schadensfall gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht hat.

26

Die Versenderin konnte ihre Ansprüche auch noch am 30.11.1999 an die Klägerin abtreten, da ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf die leistende Transportversicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hatte. Aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Kopie von dem Überweisungsträger (Bl. 261 GA) ergibt sich, dass die Versicherungsleistung erst am 07.02.2000 erfolgt ist, weil nach dem handschriftlichen Vermerk erst zu diesem Zeitpunkt die Belastung des Kontos der Versicherung erfolgte. Diese Überweisung betraf auch den vorliegenden Schadensfall, wie die Bearbeitungsnummer des Versicherungsmaklers zeigt, über den die Versicherungsleistung abgewickelt wurde. Die Beklagte will diese Zahlung ausweislich ihres Vortrages im Schriftsatz vom 19.07.2002 (Bl. 263 GA) auch nicht bestreiten. Sie bewertet diese Zahlung nur rechtlich anders, worauf es im vorliegenden Fall aber nicht ankommt, weil sich die Aktivlegitimation auf die Abtretung der Schadensersatzforderung seitens der Versenderin gründet. Es stellt ein widersprüchliches Prozessverhalten der Beklagten dar, die Zahlung selbst ausdrücklich anzuerkennen, ohne weitere Erläuterung den plausibel dargelegten Zahlungszeitpunkt aber zu bestreiten. Deshalb ist dieses Bestreiten unbeachtlich, zumal es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, Informationen über den Zahlungszeitpunkt bei der Versenderin zu erfragen.

27

Die Abtretung verstößt auch nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, da die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG eingreift, so dass die Abtretung nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist. Aus der von der Klägerin in Kopie zu den Akten gereichten Generaltransportversicherungspolice und den ebenfalls in Kopie vorgelegten Vollmachten der A der D sowie der A ist die Klägerin umfassend bevollmächtigte Assekuradeurin für die vorliegende Transportversicherungspolice. Der Begriff des Assekuradeurs ist historisch gewachsen und bezeichnet einen Mehrfachagenten, der schwerpunktmäßig in der Transportversicherung tätig ist und an den Seeplätzen H und B mit weitreichenden Zeichnungsvollmachten für die vom ihm vertretenen Versicherungsunternehmen arbeitet. Die Tätigkeit entspricht dem Berufsbild des Versicherungsagenten im Sinne der §§ 43 ff. VVG, der neben den gesetzlichen Vollmachten gemäß §§ 43 und 45 VVG weitere vertraglich begründete Vollmachten zur Verwaltung und Abwicklung der betreuten Versicherungsverträge bis zur Regulierung der Versicherungsfälle für die beteiligten Versicherer besitzt (BGH, VersR 1979, 714; OLG Düsseldorf, TranspR 1997, 206; OLG Hamburg, Transportrecht 1996, 280, 281). Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Sinne für die beteiligten Transportversicherer tätig ist und eine umfassende Vollmacht zur Führung von Prozessen befugt ist. Da es im vorliegenden Fall nur darum geht, ob die Führung von Prozessen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Assekuradeurin zur Prozesstandschaft berechtigt ist, das heißt darauf, inwieweit kraft Handelsbrauch die Vollmacht für die Assekuradeure in H und B reicht.

28

Die Führung der Prozesse und die Regulierung der Versicherungsfälle stellt eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten der Versicherer dar, die mit der versicherungswirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in einem untrennbaren Zusammenhang steht und deswegen gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ausnahmsweise erlaubnisfrei ausgeübt werden darf.

29

2. Der abtretenden Firma I GmbH und Co KG stand als Versenderin gegen die Beklagte der abgetretene Schadensersatzanspruch gemäß §§ 425 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1, 435 HGB in Höhe von 35.483,66 Euro zu.

30

a) Da die Beklagte das Tiefkühlgut zu festen Preisen und zudem im Wege des Sammeltransports zur Beförderung übernommen hat, trifft sie gemäß § 459 Satz 1 HGB die Frachtführerhaftung.

31

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das gesamte Tiefkühlgut durch Einwirkung von Wärme so beschädigt worden, dass es insgesamt nicht mehr als verkehrsfähig angesehen werden konnte. Gemäß § 2 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) vom 29.10.1991 (BGBl. I 1991, 2051) müssen tiefgefrorene Lebensmittel nach dem ersten Einfrieren bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei – 18°C oder tiefer gehalten werden. Während des Versandes sind kurzfristige Schwankungen von höchstens 3°C zulässig. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen M der C. GmbH wiesen die beiden oberen Lagen wesentlich höhere Temperaturen auf, als dies nach der TLMV zulässig gewesen wäre. Nur in der untersten Lage konnte eine Temperatur von – 18,3°C festgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Temperaturen nach der Aussage des sachverständigen Zeugen M jeweils in der Mitte des Fischstücks gemessen worden ist. Der Sachverständige hat nicht ausgeschlossen, dass die Temperaturen an den äußeren Rändern des Fischstückes durchaus höher gewesen sein können. Sind bei einer großen Lieferung mehr als die Hälfte der angelieferten Tiefkühlware in einem Temperaturbereich, der lebensmittelrechtlich nicht mehr zulässig ist, so ist der Empfänger ohne weiteres berechtigt, die Ware insgesamt abzulehnen. Dies folgt schon daraus, dass sein Vertrauen in eine ununterbrochene Kühlkette nicht mehr gegeben ist. Gerade im Hinblick auf die lebensmittelrechtlichen Folgen und den möglichen Imageschaden, der eintreten würde, wenn ein Einzelhandelskaufmann lebensmittelrechtlich unzulässige Fisch-Tiefkühlprodukte anbietet, gibt dem Empfänger von Tiefkühlgut das Recht zur Annahmeverweigerung, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht genügt. Die penible Handhabung der TLMV ist nämlich zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher unabdingbar. Diese Auffassung wird letztlich auch von dem Sachverständigen M bestätigt, der in seinem schriftlichen Gutachten von einer teilweisen Verwertbarkeit ausgegangen war, anlässlich seiner uneidlichen Anhörung vor dem Landgericht aber bekundet hat, dass eigentlich nur eine Verwertung dergestalt in Betracht gekommen wäre, wenn eine Großküche hätte gefunden werden können, die den Fisch sofort weiterverarbeitet.

32

c) Der Schaden ist unstreitig während des Obhutszeitraums des von der Beklagten eingeschalteten Unterfrachtführers eingetreten, für den die Beklagte gemäß § 428 HGB einstehen muss.

33

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf den Ausschluss der Haftung des § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB berufen, da sie nicht alles getan hat, was erforderlich gewesen wäre, um den Schaden zu verhindern (§ 427 Abs. 4 HGB).

34

aa) Welche Sicherheitsvorkehrungen ein Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung im übernommenen einwandfreien Zustand zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Tiefkühltransporten ist anerkannt, dass der Frachtführer nicht nur ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen muss, sondern während des Transportes die Funktionsfähigkeit des Kühlaggregates überwachen muss. Je nach den Umständen des Einzelfalles hat er während der Beförderung die Kühltemperatur in zeitlichen Abständen zu kontrollieren und hierbei die ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten auszuschöpfen (OLG Hamburg, Transportrecht 2000, 175; Koller, Transportrecht, 4. Auflage 2000, Artikel 17 CMR Rdn. 51; Fremuth/Thume, Kommentar zum Frachtrecht, 2000, Artikel 17 CMR Rdn. 126 ff.). Aus § 2 a TLMV, der die Führung von Nachweisen für die Gewährleistung der ununterbrochenen Kühlkette regelt, folgt, dass der Gesetzgeber dem Frachtführer bei dem Transport von Tiefkühlgut besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht erfordert vom Frachtführer auch keine besondere Anstrengung, da die Kühlfahrzeuge mit zwei verschiedenen Thermometern ausgestattet sein müssen. Deshalb ist es dem Fahrer ohne weiteres möglich, während des Transportes kurz anzuhalten und die Temperatur im Kühlraum des Fahrzeugs zu kontrollieren. Weder werden dadurch besondere Kosten ausgelöst, noch handelt es sich bei dem Prüfvorgang um einen zeitlich aufwendigen Vorgang, der in irgendeiner Form Einfluss auf die Speditionskosten haben könnte. Da die Erfüllung der Kontrollpflicht aber sowohl einfach durchführbar als auch kostenneutral ist, kann sie ohne weiteres dem Frachtführer im Hinblick auf den Wert des transportierten Gutes auferlegt werden (vgl. nur Fremuth/Thume, a. a. O., Artikel 17 CMR Rdn. 132 m. weit. zahlr. Nachw.).

35

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung von den Ausführungen der Sachverständigen M und H. Beide im Lebensmittelbereich tätigen Sachverständigen haben entsprechende Kontrollpflichten für unabdingbar gehalten. Der Sachverständige M hat zudem bei seiner Vernehmung als Zeuge mitgeteilt, dass die Herstellerfirma der Kühlaggregate ebenfalls solche Kontrollen wegen der bekannten Anfälligkeit der Aggregate für erforderlich hält. Die Anfälligkeit der Aggregate folgt daraus, dass sie zwischen Führerhaus und Auflieger montiert werden müssen und deshalb besonderen Erschütterungen und Umwelteinflüssen ausgesetzt sind.

36

bb) Der Fahrer und Zeuge S hätte nur dann alles Erforderliche im Sinne des § 427 Abs. 4 HGB getan, wenn er im Laufe der Fahrt mehrfach die Temperatur des Aufliegers kontrolliert hätte. Dann wäre entgegen der Auffassung der Beklagten der Schadenseintritt auch verhindert worden. Wie der sachverständige Zeuge M ausgeführt hat, sind die Isolationen der Kühltransporter so ausgelegt, dass sie den Temperaturanstieg auch ohne zusätzliche Kühlung durch ein Kühlaggregat einige Zeit aufrechterhalten können. Wenn der Fahrer in Abständen von ein paar Stunden die Temperatur kontrolliert und feststellt, dass das Kühlaggregat nicht mehr ordnungsgemäß arbeitet und statt der Kühlung Wärme zuführt, kann er es abstellen und die Restkühle des eingelagerten Gutes nutzen, um den weiteren Temperaturanstieg zu verlangsamen. Je nach festgestellter Temperatur und Standort des Fahrzeugs muss der Fahrer entscheiden, ob er die Fahrt trotz ausgestelltem Kühlaggregat fortsetzen kann oder ein anderes Kühlhaus aufsuchen muss, um einen (weiteren) Schadenseintritt zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Fahrt über Nacht erfolgte und deshalb ein Lagerhaus nicht leicht zu finden sei, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einwandte. Denn die Anforderungen an die Kontrolle der Kühltemperatur unterscheiden sich nicht danach, ob die Fracht tagsüber oder nachts befördert wird. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man Folgerungen aus der Kontrolle der Kühltemperatur bei Nachttransporten ausschließen würde, wie es die Beklagte fordert. Wenn eine Reaktion auf eine festgestellte Fehlfunktion des Kühlaggregats bei Transporten in der Nacht nicht möglich ist, dürfen solche Kühltransporte über Nacht nicht stattfinden, da der Frachtführer den sicheren Transport des Kühlgutes schuldet und, wie der sachverständige Zeuge M ausgeführt hat, die Kühlaggregate zuweilen schadensanfällig sind.

37

Aus diesen Überlegungen folgt auch, dass es auf die Ursache der Fehlfunktion des Kühlgerätes und den Beweisantritt der Beklagten nicht ankommt. So wie bei jedem anderen Ausfall hätte auch bei einem plötzlich auftretenden Kurzschluss der Fahrer Gegenmaßnahmen der beschriebenen Art ergreifen können. Der Vorwurf an die Beklagte und den für sie handelnden Fahrer geht nicht dahin, dass ein Kurzschluss eingetreten ist, sondern dass wegen unterbliebener Kontrollen während der Fahrt eine schadensverhindernde Maßnahme nicht ergriffen worden ist.

38

Der Schaden während der Fahrtzeit muss bei der Menge des transportierten Tiefkühlgutes dadurch hervorgerufen worden sein, dass das Kühlaggregat statt zu kühlen den Frachtraum geheizt hat. Dies hätte der Fahrer bei einer Kontrolle ohne weiteres feststellen können und dann das Kühlaggregat einfach abstellen können. Dann wäre noch Zeit geblieben, das Gut in einem lebensmittelrechtlich unbedenklichen Bereich zu bewahren.

39

e) Die Höhe des zu ersetzenden Wertersatzes hat die Klägerin durch Vorlage der Einkaufsrechnung nachgewiesen. Substantielle Einwendungen hat hiergegen die Beklagte auch nicht vorgebracht.

40

f) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch keine Verjährung gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 463 HGB eingetreten, da die Beklagte den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, verursacht hat, so dass gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB die dreijährige Verjährungsfrist eingreift. Leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handelt der Frachtführer, der grundliegende und auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt (BGH, NJW-RR 1994, 1469, 1471; Transportrecht 1998, 25, 27), naheliegende Überlegungen nicht anstellt und sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (BGH, NJW 1974, 948, 949; NJW-RR 1994, 1469, 1471; Transportrecht 1999, 19, 21; Koller, a. a. O., § 435 HGB Rdn. 6). Dabei ist als Maßstab an die objektiven Anforderungen anzuknüpfen, die ein ordentlicher Frachtführer redlicherweise erfüllen muss. Je größer die Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen.

41

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Zeuge S seine Kontrollpflicht gröblichst vernachlässigt. Er hat sich nämlich darauf verlassen, dass das Kühlgerät einwandfrei arbeitet. Während der gesamten Fahrt hat er die Temperatur im Laderaum nicht gemessen. Da es sich dabei um eine wenig aufwendige und leicht zu erfüllende Sorgfaltspflicht handelt, die geeignet ist, einen wirtschaftlich bedeutenden Schaden zu vermeiden, ist das Unterlassen dieser einfach zu erfüllenden Verpflichtung als grob leichtfertig einzustufen und von der Sorglosigkeit gegenüber dem anvertrauten Gut geprägt. Dies gilt umso mehr, als die im Führerhaus abgelesene Digitalanzeige zeitweise eine eindeutig falsche Temperatur von -55°C vorspiegelte und der Zeuge S ungeachtet dessen weiter fuhr. Es entlastet den Fahrer des Unterfrachtführers der Beklagten nicht, dass nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen M die Fahrer von Tiefkühlfahrzeugen häufig auf Kontrollen verzichten. Ein Verhalten verliert nicht seine Qualität als leichtfertig oder grob fahrlässig, weil es sich als schlechte Gewohnheit ausbreitet. ist. Insoweit tritt der Senat der Einschätzung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil entgegen. Auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist schon daraus zu schließen, dass die Kontrollen unterblieben sind, obwohl sich ihre Vornahme für jeden sorgfältigen Frachtführer aufdrängen mussten. Dem Zeugen S muss bewusst gewesen sein, dass er mit den vorgesehenen Kontrollen der Kühltemperatur den Eintritt eines Schadens verlässlich verhindern konnte, hingegen bei Unterlassen der Kontrolle das Kühlgut bei Ausfall des Aggregats ungeschützt dem Verderb preisgab.

42

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 352, 353 HGB.

43

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

45

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.483,66 Euro festgesetzt. Dies ist zugleich der Wert der Beschwer der Beklagten.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.